Artikel 165 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Gewinnverbot (Artikel 109 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Für Zwecke des vorliegenden Titels wird die Bezeichnung „Gewinn” folgendermaßen definiert:

a)
bei Finanzhilfen für Maßnahmen: ist „Gewinn” ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben des Empfängers zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags;
b)
bei Betriebskostenzuschüssen: ist „Gewinn” ein Überschusssaldo des Betriebskostenbudgets des Empfängers.

(2) Pauschalbeträge und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschaltarifen werden nach Maßgabe von Artikel 181 auf der Grundlage der Kosten oder der Kostenkategorie festgelegt, auf die sie sich beziehen, wobei diese Kosten mithilfe statistischer Angaben und ähnlicher objektiver Daten so ermittelt werden, dass eine Gewinnerzielung prinzipiell ausgeschlossen ist. Die Kommission überprüft die betreffenden Beträge alle zwei Jahre nach dem gleichen Verfahren und nimmt gegebenenfalls eine Anpassung vor.

In diesem Fall wird für jede Finanzhilfe bei der Festlegung der Beträge geprüft, dass kein Gewinn erzielt wird.

Lassen Ex-post-Kontrollen erkennen, dass der Sachverhalt, der den Anspruch auf die Finanzierung begründet, nicht besteht und der Empfänger einen Pauschalbetrag oder eine Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen rechtsgrundlos erhalten hat, kann die Kommission einen Betrag bis zur Höhe des Pauschalbetrags oder der Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen zurückfordern und, wenn in diesem Zusammenhang eine falsche Erklärung abgegeben wurde, eine finanzielle Sanktion in Höhe von bis zu 50 % des Gesamtbetrags der betreffenden Finanzierung verhängen.

Diese Kontrollen finden unbeschadet der Überprüfung und Bescheinigung der tatsächlichen Ausgaben statt, die für die Auszahlung einer Finanzhilfe oder einer Finanzhilfe, bei der ein Anteil der förderfähigen Kosten erstattet wird, erforderlich sind.

(3) Bei Betriebskostenzuschüssen für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, ist die Kommission berechtigt, den Jahresgewinn proportional zum prozentualen Beitrag der Gemeinschaft zum Betriebsbudget der Einrichtungen einzuziehen, wenn diese außerdem durch Behörden finanziert werden, die selbst den ihrem Beitrag entsprechenden prozentualen Anteil am Jahresgewinn einziehen müssen. Bei der Berechnung des einzuziehenden Betrages wird der prozentuale Anteil der Zuwendungen zum Betriebsbudget in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.