Artikel 165a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Kofinanzierungsgrundsatz (Artikel 109 der Haushaltsordnung)

(1) Kofinanzierung liegt vor, wenn ein Teil der Kosten einer Maßnahme oder der Betriebskosten einer Einrichtung vom Finanzhilfeempfänger selbst oder durch andere als Beiträge der Gemeinschaft getragen wird.

(2) Bei Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Haushaltsordnung oder einer Mischform dieser beiden wird die Kofinanzierung ausschließlich zum Zeitpunkt der Bewertung des Finanzhilfeantrags ermittelt.

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