Artikel 166 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Jahresplanung (Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Jeder zuständige Anweisungsbefugte erstellt alljährlich ein Arbeitsprogramm für den Bereich der Finanzhilfen. Die Organe nehmen dieses Arbeitsprogramm an und veröffentlichen es so rasch wie möglich, erforderlichenfalls in dem der Haushaltsausführung vorausgehenden Jahr, spätestens jedoch bis zum 31. März des betreffenden Haushaltsjahres auf ihrer jeweiligen Internetseite.

Das Arbeitsprogramm enthält Angaben über den Basisrechtsakt, die Ziele, den Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie deren Richtbetrag und die erwarteten Ergebnisse.

(2) Bei substanziellen Änderungen des Arbeitsprogramms im Jahresverlauf wird nach den Modalitäten von Absatz 1 ein ergänzendes Dokument angenommen und veröffentlicht.

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