Artikel 169a VO (EG, Euratom) 2002/2342
Unterrichtung der Antragsteller (Artikel 110 der Haushaltsordnung)
Die Kommission informiert und berät die Antragsteller, indem sie
- a)
- für ähnliche Finanzhilfen gemeinsame Muster für die Antragsformulare festlegt und den Umfang und die Verständlichkeit der Antragsformulare kontrolliert;
- b)
- potenziellen Antragstellern insbesondere Seminare anbietet und Handbücher zur Verfügung stellt;
- c)
- in der Zahlungsempfänger-Datei nach Artikel 64 die Daten für die Empfänger laufend aktualisiert.
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