Artikel 169a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Unterrichtung der Antragsteller (Artikel 110 der Haushaltsordnung)

Die Kommission informiert und berät die Antragsteller, indem sie

a)
für ähnliche Finanzhilfen gemeinsame Muster für die Antragsformulare festlegt und den Umfang und die Verständlichkeit der Antragsformulare kontrolliert;
b)
potenziellen Antragstellern insbesondere Seminare anbietet und Handbücher zur Verfügung stellt;
c)
in der Zahlungsempfänger-Datei nach Artikel 64 die Daten für die Empfänger laufend aktualisiert.

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