Artikel 169 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Nachträgliche Bekanntmachung (Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung)
(1) Alle im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen, mit Ausnahme von Stipendien für natürliche Personen, werden im ersten Halbjahr nach Abschluss des Haushaltsjahres, zu dessen Lasten sie gewährt wurden, nach einem einheitlichen Muster auf einer speziell für diesen Zweck eingerichteten und leicht zugänglichen Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht.
In den Fällen, in denen die Verwaltung Einrichtungen im Sinne von Artikel 54 der Haushaltsordnung übertragen wurde, wird zumindest auf die Internetadresse verwiesen, bei der diese Informationen zu finden sind, wenn sie nicht auf der eigens eingerichteten Internetseite der Gemeinschaftsorgane veröffentlicht werden.
Die Informationen können auch auf jede andere geeignete Art und Weise, einschließlich im Amtsblatt der Europäischen Union, nach einem einheitlichen Muster veröffentlicht werden.
(2) Veröffentlicht werden mit Zustimmung des Empfängers gemäß Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe f):
- a)
- der Name und die Anschrift der Empfänger der Finanzhilfe;
- b)
- der Gegenstand der Finanzhilfe;
- c)
- der gewährte Betrag und, außer bei einem Pauschalbetrag oder einer Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstaben b und c der Haushaltsordnung, der Anteil der finanzierten Kosten der Maßnahme oder des genehmigten Arbeitsprogramms.
Von der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung kann abgesehen werden, wenn die Veröffentlichung der Informationen die Sicherheit der Empfänger gefährden oder ihren Handelsinteressen schaden könnte.
(3) Nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 2 übermittelt die Kommission der Haushaltsbehörde auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:
- a)
- Anzahl der Antragsteller des vorangegangenen Jahres;
- b)
- Anzahl und Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
- c)
- mittlere Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung einer Finanzhilfe;
- d)
- Anzahl und Beträge der Finanzhilfen, bei denen im vorangehenden Jahr aus Gründen der Sicherheit der Empfänger oder des Schutzes ihrer Geschäftsinteressen von einer nachträglichen Bekanntmachung abgesehen wurde.
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