Artikel 168 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Finanzhilfen können ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur in folgenden Fällen gewährt werden:

a)
im Rahmen der humanitären Hilfe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates(1) und der Hilfen in Krisensituationen im Sinne von Absatz 2;
b)
in anderen ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen;
c)
zugunsten von Einrichtungen, wenn diese de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, die in der entsprechenden Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe ordnungsgemäß begründet wird;
d)
zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung als Empfänger von Finanzhilfen genannt sind;
e)
im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zugunsten von Einrichtungen, die in dem jährlichen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung aufgeführt sind, sofern der Basisrechtsakt diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und das betreffende Projekt nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt;
f)
zugunsten von Maßnahmen mit besonderen Merkmalen, für die auf eine hochqualifizierte oder hochspezialisierte Einrichtung oder eine Einrichtung mit besonderen Verwaltungskapazitäten zurückgegriffen werden muss, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Fällen ist ein derartiges Vorgehen im Gewährungsbeschluss angemessen zu begründen.

(2) Unter Krisensituationen sind in Drittländern Situationen zu verstehen, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit von Personen darstellen und in einen bewaffneten Konflikt oder die Destabilisierung eines Landes zu eskalieren drohen, und die Folgendes ernsthaft beeinträchtigen könnten:

a)
die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Europäischen Union;
b)
die Sicherheit der Europäischen Union, die Wahrung des Friedens und die internationale Sicherheit, die Förderung der internationalen Zusammenarbeit sowie die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Artikel 11 EU-Vertrag und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 5.

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