Artikel 224 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Kontrollen des Bestandsverzeichnisses (Artikel 138 der Haushaltsordnung)
Die Organe überzeugen sich bei den Kontrollen des Bestandsverzeichnisses davon, dass jeder Gegenstand körperlich vorhanden ist und mit der Eintragung im Bestandsverzeichnis übereinstimmt. Diese Kontrolle erfolgt im Rahmen eines jährlich durchgeführten Prüfprogramms, außer bei materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen, die mindestens auf Dreijahresbasis kontrolliert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.