Artikel 225 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Weiterveräußerung der Sachanlagen (Artikel 138 der Haushaltsordnung)

Die Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten sowie alle anderen Mitarbeiter der Organe und der Einrichtungen gemäß Artikel 121 der Haushaltsordnung dürfen von diesen Organen und Einrichtungen weiterveräußerte Sachanlagen nur dann erwerben, wenn die Weiterveräußerung im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt.

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