Artikel 226 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Verfahren zur Veräußerung von Sachanlagen (Artikel 138 der Haushaltsordnung)
(1) Die Veräußerung von Sachanlagen wird in geeigneter Form lokal bekannt gegeben, wenn der Einheitskaufwert dieser Gegenstände mindestens 8100 Euro beträgt. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der letzten Anzeige und dem Abschluss des Kaufvertrags beträgt mindestens 14 Kalendertage.
Sie wird durch eine Verkaufsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht, wenn der Einheitskaufwert dieser Gegenstände mindestens 391100 Euro beträgt. Eine geeignete Veröffentlichung in der Presse der Mitgliedstaaten kann außerdem erfolgen. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und dem Abschluss des Kaufvertrags beträgt mindestens einen Monat.
(2) Übersteigen die Kosten der Bekanntmachung den erwarteten Gewinn der Transaktion, so kann auf die Bekanntmachung verzichtet werden.
(3) Die Organe sind gehalten, bei der Veräußerung von Anlagegegenständen stets die Erzielung der günstigsten Preise anzustreben.
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