Artikel 194 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Grundsatz der Periodenrechnung (Artikel 125 der Haushaltsordnung)
(1) Der Grundsatz der Periodenrechnung besagt, dass die Transaktionen und Vorfälle zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem sie erfolgen, und nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung oder Einziehung. Sie werden in den Rechnungen des Haushaltsjahres verbucht, auf das sie sich beziehen.
(2) Die Rechnungsführungsmethoden gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung lassen den die Verbuchung eines jeden Vorgangs begründenden Tatbestand klar erkennen.
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