Artikel 193 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Grundsatz des Vorrangs der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein (Artikel 124 der Haushaltsordnung)
Der Grundsatz des Vorrangs der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein besagt, dass die in die Jahresabschlüsse eingehenden Rechnungsführungsvorfälle nach Maßgabe ihres wirtschaftlichen Charakters dargestellt werden.
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