Artikel 192 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Bruttoprinzip (Artikel 124 der Haushaltsordnung)
Das Bruttoprinzip besagt, dass Aufrechnungen zwischen Forderungen und Verbindlichkeiten oder zwischen Aufwendungen und Erträgen nicht zulässig sind, es sei denn, die Aufwendungen und Erträge ergeben sich aus derselben Transaktion, gleichartigen Transaktionen oder Deckungsgeschäften, wobei das Finanzvolumen der einzelnen Aufwendungen und Erträge unerheblich sein muss.
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