Artikel 191 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Grundsatz der relativen Wesentlichkeit (Artikel 124 der Haushaltsordnung)

(1) Der Grundsatz der relativen Wesentlichkeit besagt, dass alle für die angestrebte Information relevanten Transaktionen in den Jahresabschlüssen erfasst werden. Die relative Wesentlichkeit bemisst sich insbesondere nach der Art der Transaktion bzw. ihrem Finanzvolumen.

(2) Eine Zusammenfassung von Transaktionen ist zulässig, wenn

a)
die Transaktion von der Art her identisch sind, auch wenn sie ein hohes Finanzvolumen aufweisen;
b)
das Finanzvolumen der Transaktionen unerheblich ist;
c)
eine Zusammenfassung einer klareren Darstellung der Jahresabschlüsse dient.

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