Artikel 190 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Grundsatz der Vergleichbarkeit der Daten (Artikel 124 der Haushaltsordnung)
(1) Der Grundsatz der Vergleichbarkeit der Daten besagt, dass jeder Posten der Jahresabschlüsse die Angabe des im vorhergehenden Haushaltsjahr bei dem entsprechenden Posten ausgewiesenen Betrags enthält.
(2) Wird in Anwendung von Absatz 1 die Darstellung oder Klassifizierung einer der Komponenten der Jahresabschlüsse geändert, so werden die entsprechenden Beträge des vorhergehenden Haushaltsjahrs vergleichbar gemacht und neu klassifiziert.
Erweist sich eine solche Neuklassifizierung als unmöglich, so ist dies im Anhang gemäß Artikel 203 vermerken.
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