Artikel 189 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Grundsatz der Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden (Artikel 124 der Haushaltsordnung)
(1) Der Grundsatz der Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden besagt, dass die Struktur der einzelnen Komponenten der Jahresabschlüsse sowie die Buchungsmethoden und die Bewertungsregeln nicht von einem Haushaltsjahr zum anderen geändert werden dürfen.
(2) Der Rechnungsführer der Kommission kann vom Grundsatz der Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden nur in Ausnahmefällen abweichen, namentlich
- a)
- wenn sich die Art der Vorgänge der betreffenden Einheit grundlegend geändert hat;
- b)
- wenn die vorgenommene Änderung eine angemessenere Darstellung der Rechnungsführungsvorgänge zur Folge hat.
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