Artikel 188 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Vorsichtsprinzip (Artikel 124 der Haushaltsordnung)
Das Vorsichtsprinzip besagt, dass die Aktiva oder die Erträge nicht zu hoch und die Passiva oder die Aufwendungen nicht zu niedrig bewertet werden. Das Vorsichtsprinzip gestattet jedoch nicht die Schaffung stiller Reserven oder übermäßig hoher Rückstellungen.
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