Artikel 187 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Grundsatz der Kontinuität der Tätigkeiten (Artikel 124 der Haushaltsordnung)
(1) Der Grundsatz der Kontinuität der Tätigkeiten besagt, dass bei der Erstellung der Jahresabschlüsse von einer unbegrenzten Lebensdauer der Organe und der Einrichtungen im Sinne von Artikel 121 der Haushaltsordnung ausgegangen wird.
(2) Lassen objektive Faktoren darauf schließen, dass ein Organ oder eine Einrichtung im Sinne von Artikel 121 der Haushaltsordnung seine bzw. ihre Tätigkeit einstellen wird, so nimmt der Rechnungsführer diese Information mit Angabe von Gründen in den Anhang auf. Er wendet die geltenden Rechnungsführungsregeln an, um den Liquidationswert des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung zu bestimmen.
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