Artikel 186 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Abweichung von den Rechnungsführungsgrundsätzen (Artikel 124 der Haushaltsordnung)
Besteht nach Ansicht des Rechnungsführers in einem besonderen Fall Veranlassung, von den in den Artikeln 187 bis 194 vorgesehenen Rechnungsführungsgrundsätzen abzuweichen, so wird dies in dem Anhang gemäß Artikel 203 vermerkt und ordnungsgemäß begründet.
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