Artikel 185 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des Haushaltsjahres (Artikel 122 der Haushaltsordnung)

Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres gibt folgendes wirklichkeitsgetreu wieder:

a)
die Verwirklichung der Ziele des Haushaltsjahres gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,
b)
die Finanzlage und die Ereignisse, welche die im Laufe des Haushaltsjahres durchgeführten Tätigkeiten nachhaltig beeinflusst haben.

Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement ist ein von den Übersichten über den Haushaltsvollzug gemäß Artikel 121 der Haushaltsordnung gesondertes Dokument.

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