Artikel 184a VO (EG, Euratom) 2002/2342

Förderung Dritter durch einen Finanzhilfeempfänger (Artikel 120 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Sofern in den Bedingungen nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung die zu erreichenden Ziele oder Ergebnisse hinreichend genau festgelegt sind, gilt der Ermessensspielraum als ausgeschöpft, wenn in der Finanzhilfeentscheidung oder -vereinbarung außerdem Folgendes festgeschrieben ist:

a)
der Mindest- und Höchstbetrag der Förderung, die einem Dritten gewährt werden kann, und die Kriterien für die Festlegung des jeweiligen Förderbetrags;
b)
eine erschöpfende Aufstellung der Arten von Tätigkeiten, die für eine finanzielle Förderung in Betracht kommen.

(2) Für die Zwecke von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung beträgt der Höchstbetrag der Förderung, die Dritten von einem Finanzhilfeempfänger gewährt werden kann, 100000 EUR, wobei jeder einzelne Dritte höchstens 10000 EUR enthalten kann.

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