Artikel 184 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Aufträge zur Durchführung einer Maßnahme (Artikel 120 der Haushaltsordnung)
(1) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags, so erteilt der Empfänger der Finanzhilfe unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG dem wirtschaftlich günstigsten Angebot, d. h. dem Angebot mit dem besten Verhältnis zwischen Qualität und Preis, den Zuschlag; dabei trägt er dafür Sorge, dass es nicht zu einem Interessenkonflikt kommt.
(2) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines Auftrags im Wert von über 60000 EUR, kann der zuständige Anweisungsbefugte dem Empfänger zur Auflage machen, zusätzlich zu Absatz 1 besondere Vorschriften zu beachten.
Diese besonderen Vorschriften basieren auf der Haushaltsordnung und bestimmen sich nach dem jeweiligen Auftragswert, dem Anteil des Beitrags der Gemeinschaft an den Gesamtausgaben für die Maßnahme und dem Risiko. Sie sind in der Finanzhilfeentscheidung oder -vereinbarung festgelegt.
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