Artikel 183 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen (Artikel 119 der Haushaltsordnung)

Der zuständige Anweisungsbefugte setzt die Zahlungen in folgenden Fällen aus:

a)
wenn die Maßnahme oder das genehmigte Arbeitsprogramm überhaupt nicht, schlecht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wurde;
b)
wenn über die in der Vereinbarung festgesetzten Finanzierungsobergrenzen hinausgehende Beträge ausgezahlt wurden;
c)
wenn die gemäß der Finanzhilfevereinbarung gezahlten Beträge die Kosten übersteigen, die dem Empfänger durch die Maßnahme tatsächlich entstanden sind, oder wenn das Betriebsbudget nachträglich einen Überschuss aufweist.

Der zuständige Anweisungsbefugte veranlasst sodann, je nach Stand des Verfahrens und nachdem er dem (den) Empfänger(n) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, entweder eine Kürzung der Finanzhilfe oder aber er verlangt, dass diese von dem oder den Empfängern in entsprechender Höhe zurückgezahlt wird.

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