Artikel 182 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Vorherige Sicherheitsleistungen (Artikel 118 der Haushaltsordnung)
(1) Um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen, kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikobewertung entweder vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung bis zur Höhe der Vorfinanzierung verlangen oder die Vorfinanzierung in mehreren Teilbeträgen auszahlen.
Bei Finanzhilfen im Betrag von bis zu 10000 EUR kann der zuständige Anweisungsbefugte allerdings nur in begründeten Fällen verlangen, dass der Empfänger eine vorherige Sicherheit leistet.
Diese Sicherheitsleistung kann der zuständige Anweisungsbefugte aufgrund einer Risikobewertung auch unter Berücksichtigung des in der jeweiligen Finanzhilfevereinbarung gewählten Finanzierungsmodus verlangen.
Wird eine Sicherheitsleistung verlangt, muss sie vom zuständigen Anweisungsbefugten bewertet und akzeptiert werden.
(2) Macht die Vorfinanzierung mehr als 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus und beträgt sie mehr als 60000 EUR, wird eine Sicherheitsleistung verlangt.
Für Nichtregierungsorganisationen, die Maßnahmen im Außenbereich durchführen, wird diese Sicherheit für Vorfinanzierungen verlangt, die einen Betrag von 1 Mio. Euro überschreiten oder mehr als 90 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe ausmachen.
Die Sicherheit muss einen hinreichend langen Zeitraum abdecken, damit sie in Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Sicherheit wird von einem zugelassenen Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten gestellt. Ist der Empfänger in einem Drittland niedergelassen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in diesem Drittland gestellte Sicherheit akzeptieren, wenn er der Auffassung ist, dass diese die gleichen Garantien und Merkmale aufweist wie eine von einem Bank- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat gestellte Sicherheit.
Auf Antrag des Empfängers kann diese Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten oder die unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft der an derselben Finanzhilfevereinbarung beteiligten Begünstigten einer Maßnahme ersetzt werden, nachdem der zuständige Anweisungsbefugte seine Zustimmung erteilt hat.
Die Sicherheit lautet auf Euro.
Mit ihr wird bezweckt, dass die Bank oder das Finanzinstitut, der Dritte oder die übrigen Empfänger unwiderruflich selbstschuldnerisch und auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Finanzhilfeempfängers einstehen.
(4) Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen bzw. der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung an den Empfänger geleistet werden.
In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Sicherheit erst zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags freigegeben.
(5) Der Anweisungsbefugte kann zugunsten von öffentlichen Einrichtungen und von internationalen Organisationen im Sinne des Artikels 43 von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels absehen.
Der zuständige Anweisungsbefugte kann von dieser Verpflichtung auch die Empfänger befreien, die eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung gemäß Artikel 163 geschlossen haben.
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