Artikel 181 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Pauschalbeträge und Pauschaltarife (Artikel 108a der Haushaltsordnung)
(1) Die Kommission kann im Wege einer Entscheidung den Rückgriff auf folgende Finanzierungsformen genehmigen:
- a)
- einen oder mehrere Pauschalbeträge in Höhe von bis zu 25000 EUR zur Deckung einer oder mehrerer Kategorien förderfähiger Kosten;
- b)
- Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen, insbesondere auf der Grundlage der Tabelle im Anhang zum Statut oder auf der Grundlage der jedes Jahr von der Kommission festgelegten Tagegelder für Dienstreisen und Erstattungssätze für Übernachtungskosten.
In dieser Entscheidung wird der maximale Betrag derartiger Finanzierungsformen für jede Finanzhilfe oder für jede Kategorie von Finanzhilfe festgelegt.
(2) Gegebenenfalls wird die Möglichkeit von Pauschalbeträgen von über 25000 EUR in dem Basisrechtsakt vorgesehen, in dem auch die Gewährungsbedingungen und die Höchstbeträge geregelt werden.
Die Kommission passt die betreffenden Beträge alle zwei Jahre anhand statistischer Angaben und ähnlicher objektiver Daten gemäß Absatz 165 Absatz 2 an.
(3) Die Finanzhilfeentscheidung oder -vereinbarung kann vorsehen, dass die indirekten Kosten des Empfängers bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme auf der Grundlage von Pauschaltarifen finanziert werden können, sofern der Empfänger nicht eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für seine Betriebskosten erhält. Die Obergrenze von 7 % kann mit einer entsprechend begründeten Entscheidung der Kommission überschritten werden.
(4) Die Finanzhilfeentscheidung oder -vereinbarung enthält alle Bestimmungen, ob die Bedingungen für die Zahlung eines Pauschalbetrags oder die Finanzierung auf der Grundlage von Pauschaltarifen erfüllt sind.
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