Artikel 180a VO (EG, Euratom) 2002/2342
Formen der Finanzhilfen (Artikel 108a der Haushaltsordnung)
(1) Finanzhilfen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung werden auf der Grundlage der förderfähigen Kosten berechnet, die als Kosten definiert sind, die dem Empfänger tatsächlich entstehen und vorab in einem Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, der dem Finanzhilfeantrag beigefügt und in die Finanzhilfeentscheidung oder vereinbarung aufgenommen wird.
(2) Pauschalbeträge gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung dienen nach Maßgabe der Vereinbarung der pauschalen Deckung bestimmter Ausgaben, die für die Durchführung einer Maßnahme oder für den jährlichen Betrieb einer Empfängereinrichtung erforderlich sind, und werden anhand von Schätzungen ermittelt.
(3) Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschaltarifen gemäß Artikel 108a Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung erfolgen bei bestimmten Arten von Ausgaben, die vorab unter Anwendung eines zuvor festgelegten Prozentsatzes oder unter Anwendung von Standardeinheitskosten bestimmt werden.
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