Artikel 180 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Begründung der Zahlungsanträge (Artikel 117 der Haushaltsordnung)

(1) Bei jeder Finanzhilfe kann die Vorfinanzierung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden.

Jeder weitere Vorfinanzierungsbetrag wird nur dann in voller Höhe ausbezahlt, wenn der vorhergehende Vorfinanzierungsbetrag zu mindestens 70 % verwendet worden ist.

Wurden weniger als 70 % einer Vorfinanzierung verwendet, wird der Betrag der nächsten Zahlung um den nicht verwendeten Betrag dieser Vorfinanzierung gekürzt.

Der Empfänger fügt seinem Antrag auf eine neue Zahlung die Abrechnung der von ihm verauslagten Kosten bei.

(1a) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 104 hat der Empfänger ehrenwörtlich zu versichern, dass die in seinen Zahlungsanträgen enthaltenen Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Er hat außerdem zu versichern, dass die verauslagten Kosten gemäß der Finanzhilfevereinbarung als förderfähig anerkannt werden können und die Zahlungsanträge durch geeignete Nachweise belegt sind, die gegebenenfalls einer Überprüfung unterzogen werden.

(2) Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe der Ergebnisse seiner Risikobewertung zu jeder Zahlung die Vorlage einer Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Vorgänge verlangen, die von einem zugelassenen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten und unabhängigen Beamten ausgestellt wird. Bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Betriebskosten oder Maßnahmen ist diese Bescheinigung dem Zahlungsantrag beizufügen. Mit der Bescheinigung wird nach dem vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegten Verfahren bestätigt, dass die Kosten, die vom Empfänger in der Kostenaufstellung, auf die sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben, und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind.

Außer bei Pauschalfinanzierungen und Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschaltarifen ist die Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Vorgänge für Zwischenzahlungen je Haushaltsjahr und für Abschlusszahlungen in folgenden Fällen verbindlich vorgeschrieben:

a)
bei maßnahmenbezogenen Finanzhilfen ab einem Wert von 750000 EUR, wenn sich alle Zahlungsanträge zusammen auf mindestens 325000 EUR belaufen;
b)
bei Betriebskosten-Finanzhilfen im Betrag von 100000 EUR und darüber.

In den Fällen von Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) erfordert die erste Vorfinanzierungszahlung keine Rechnungsprüfung.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann überdies aufgrund einer Risikobewertung Folgende von der Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung über die Kostenaufstellung und die zugrunde liegenden Vorgänge entbinden:

a)
die öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 43;
b)
die Empfänger von Finanzhilfen im Bereich der humanitären Hilfe und der Verwaltung von Krisensituationen, ausgenommen wenn es um die Zahlung von Restbeträgen geht;
c)
in Bezug auf die Zahlung von Restbeträgen Empfänger, die mit der Kommission eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung im Sinne von Artikel 163 geschlossen haben, sofern sie ein Kontrollsystem nachweisen können, das gleichwertige Garantien für diese Art von Zahlungen bietet;
d)
Empfänger mehrerer Finanzhilfen, die unabhängige, hinsichtlich der Kontrollsysteme und der Methoden zur Vorbereitung der Anträge gleichwertige Garantien bietende Prüfbescheinigungen vorgelegt haben.

Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 2 Buchstaben a) und b) je Empfänger anzuwenden.

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