Artikel 179 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Unterrichtung der Antragsteller (Artikel 116 der Haushaltsordnung)

Die Unterrichtung der Antragsteller erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Übermittlung des Gewährungsbeschlusses an die Empfänger.

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