Artikel 178 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Bewertung der Anträge und Gewährung (Artikel 116 der Haushaltsordnung)

(1) Der zuständige Anweisungsbefugte setzt einen Ausschuss zur Bewertung der Vorschläge ein, es sei denn, die Kommission beschließt im Rahmen eines Sektorprogramms etwas anderes. Der Anweisungsbefugte kann diesen Ausschuss vor Ablauf der in Artikel 167 Buchstabe d für die Einreichung der Vorschläge vorgesehenen Frist einsetzen.

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten der Kommission vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 52 der Haushaltsordnung.

In den Vertretungen und den lokalen Stellen im Sinne von Artikel 254 sowie in den Einrichtungen, denen im Sinne von Artikel 160 Absatz 1 die Verwaltung von Mitteln übertragen wird, entfällt die Verpflichtung zur Vertretung von mindestens zwei organisatorischen Einheiten ohne hierarchische Verbindung untereinander, wenn keine getrennten Einheiten vorhanden sind.

Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Ausschuss unterstützen.

(1a) Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest, dessen Regeln in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt werden.

Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Einreichungsverfahren vor, so werden nur die Antragsteller, deren Vorschläge die Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, um die Einreichung eines umfassenden Vorschlags für die zweite Stufe gebeten.

Sieht die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein zweistufiges Bewertungsverfahren vor, so werden nur die Vorschläge, die die speziellen Bewertungskriterien der ersten Stufe erfüllen, in der zweiten Stufe eingehend bewertet.

Antragsteller, deren Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid gemäß Artikel 116 Absatz 3 der Haushaltsordnung. Jede Verfahrensstufe muss klar von der vorhergehenden Stufe getrennt sein.

Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.

(2) Der Bewertungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller um zusätzliche Informationen oder um Erläuterungen für die zusammen mit dem Antrag eingereichten Unterlagen ersuchen, insbesondere wenn diese offensichtliche Fehler enthalten.

Der Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.

(3) Nach Abschluss der Arbeiten des Bewertungsausschusses unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Vorschläge aufgeführt, unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge herausgestellt werden. Erforderlichenfalls wird in diesem Protokoll eine Rangliste der geprüften Vorschläge erstellt.

Es wird als Referenzdokument aufbewahrt.

(4) Der zuständige Anweisungsbefugte fasst sodann seinen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)
Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses;
b)
Name der Empfänger, Bezeichnung der Maßnahmen, vorgesehene Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Bewertungsausschusses abweicht;
c)
Name der abgelehnten Antragsteller und Begründung dieser Ablehnung.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 finden nicht auf die im Basisrechtsakt genannten Finanzhilfeempfänger Anwendung.

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