Artikel 177 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Gewährungskriterien (Artikel 115 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Die Gewährungskriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht.

(2) Anhand der Gewährungskriterien können die Finanzhilfen Maßnahmen, welche die Gesamteffizienz des Gemeinschaftsprogramms maximieren, dessen Umsetzung sie gewährleisten, oder Einrichtungen gewährt werden, deren Arbeitsprogramm dasselbe Ergebnis erreichen soll. Diese Kriterien werden so festgelegt, dass auch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

Anhand dieser Kriterien können die Entwürfe von Maßnahmen oder Arbeitsprogrammen ausgewählt werden, die der Kommission die Berücksichtigung ihrer Ziele und Prioritäten gewährleisten und die Erkennbarkeit der Gemeinschaftsfinanzierung garantieren.

(3) Die Gewährungskriterien werden so festgelegt, dass sie später bewertet werden können.

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