Artikel 195 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Bewertung der Aktiva und Passiva (Artikel 125 der Haushaltsordnung)
(1) Bei der Bewertung der Aktiva und Passiva werden der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten zugrunde gelegt. Allerdings wird der Wert der Posten des nichtfinanziellen Anlagevermögens und der Gründungskosten um die Abschreibungen vermindert. Außerdem können bei Wertverlusten von Aktivposten entsprechende Wertberichtigungen vorgenommen und bei Erhöhungen der fälligen Verbindlichkeiten Rückstellungen gebildet werden.
(2) Die in Artikel 133 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführungsregeln und -methoden können bestimmen, dass alle oder nur bestimmte Elemente mit einem anderen Wert als dem Anschaffungspreis bewertet werden.
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