Artikel 196 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Rückstellungen (Artikel 125 der Haushaltsordnung)

Eine Rückstellung wird nur gebildet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
es besteht eine derzeitige, aus früheren Ereignissen erwachsene Verpflichtung;
b)
es ist wahrscheinlich, dass ein Abfluss wirtschaftlich nützlicher Ressourcen zur Abgeltung der Verpflichtung notwendig sein wird;
c)
die Höhe der Verpflichtung kann verlässlich geschätzt werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.