Artikel 196 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Rückstellungen (Artikel 125 der Haushaltsordnung)
Eine Rückstellung wird nur gebildet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- es besteht eine derzeitige, aus früheren Ereignissen erwachsene Verpflichtung;
- b)
- es ist wahrscheinlich, dass ein Abfluss wirtschaftlich nützlicher Ressourcen zur Abgeltung der Verpflichtung notwendig sein wird;
- c)
- die Höhe der Verpflichtung kann verlässlich geschätzt werden kann.
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