Artikel 197 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Struktur der Vermögensübersicht (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

(1) Die Vermögensübersicht setzt sich aus verschiedenen Posten zusammen, die in Titeln und Untertiteln zusammengefasst sind.

(2) Die Aktivposten werden in aufsteigender Reihenfolge nach der Liquidität und die Passivposten in aufsteigender Reihenfolge nach der Fälligkeit klassifiziert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.