Artikel 198 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Darstellung der Vermögensübersicht (Artikel 126 der Haushaltsordnung)

Bei der Darstellung der Vermögensübersicht übernimmt der Rechnungsführer mindestens folgende Rubriken:

    Aktiva

    Gründungskosten

    Immaterielle Anlagewerte

    Sachanlagen

    Finanzanlagen

    Mehr als einjährige Forderungen

    Betriebswerte

    Unterjährige Forderungen

    Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente

    Rechnungsabgrenzungsposten

    Passiva

    Eigenkapital (bestehend aus dem Wirtschaftsergebnis des Haushaltsjahres, dem übertragenen Ergebnis früherer Haushaltsjahre und den Reserven)

    Rückstellungen

    Mehr als einjährige Verbindlichkeiten

    Unterjährige Verbindlichkeiten

    Rechnungsabgrenzungsposten

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