Artikel 198 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Darstellung der Vermögensübersicht (Artikel 126 der Haushaltsordnung)
Bei der Darstellung der Vermögensübersicht übernimmt der Rechnungsführer mindestens folgende Rubriken:
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Gründungskosten
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Immaterielle Anlagewerte
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Sachanlagen
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Finanzanlagen
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Mehr als einjährige Forderungen
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Betriebswerte
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Unterjährige Forderungen
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Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente
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Rechnungsabgrenzungsposten
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Eigenkapital (bestehend aus dem Wirtschaftsergebnis des Haushaltsjahres, dem übertragenen Ergebnis früherer Haushaltsjahre und den Reserven)
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Rückstellungen
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Mehr als einjährige Verbindlichkeiten
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Unterjährige Verbindlichkeiten
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Rechnungsabgrenzungsposten
Aktiva
Passiva
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