Artikel 238 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Von öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe c) der Haushaltsordnung zu vergebende Aufträge (Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe c) der Haushaltsordnung)

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden nicht Anwendung auf die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Haushaltsordnung zu vergebenden Aufträge.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden nicht Anwendung auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 durchgeführten Aktionen.

(3) Die spezifischen Verfahren für die Auftragsvergabe gemäß den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission unter Beachtung der Grundsätze nach Artikel 184 beschlossen.

(4) Bei Nichteinhaltung der in Absatz 3 genannten Verfahren kommen die Ausgaben für die betreffenden Maßnahmen nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht.

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