Artikel 237 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Aufträgen im Außenbereich (Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Haushaltsordnung)

(1) Artikel 118 bis 121, mit Ausnahme der Definition, Artikel 122 Absätze 3 und 4, Artikel 123, 126 bis 129, Artikel 131 Absätze 3 bis 6, Artikel 139 Absatz 2, Artikel 140 bis 146, Artikel 148 sowie Artikel 151, 152 und 158a der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung auf die Aufträge, die von den öffentlichen Auftraggebern nach Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung oder für deren Rechnung vergeben werden.

Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Umsetzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe dieses Kapitels.

(2) Bei Nichteinhaltung der Verfahren gemäß den in Absatz 1 genannten Vorschriften kommen die Ausgaben für die betreffenden Operationen nicht für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht.

(3) Für die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe vergebenen Aufträge gelten die besonderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission(1).

(4) Dieses Kapitel findet nicht Anwendung auf öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung Anwendung, wenn die Kommission ihnen nach Kontrollen gemäß Artikel 35 gestattet hat, ihre eigenen Auftragsvergabeverfahren im Rahmen einer dezentralen Mittelverwaltung anzuwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23.

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