Artikel 241 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Dienstleistungsaufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die in Artikel 167 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Dienstleistungsaufträge wie folgt festgesetzt:

a)
Aufträge im Wert von mindestens 200000 EUR: internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a;
b)
Aufträge im Wert von unter 200000 Euro: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren gemäß Absatz 3, sofern die Inanspruchnahme eines bestehenden Rahmenvertrags sich als unmöglich oder ergebnislos erwiesen hat.

Aufträge im Wert von bis zu 10000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.

(2) Im internationalen nichtoffenen Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ist in der Bekanntmachung die Zahl der Bewerber angegeben, die zur Einreichung eines Angebots aufgefordert werden. Bei Dienstleistungsaufträgen liegt diese Zahl zwischen vier und acht Bewerbern. Es muss eine ausreichende Zahl von Bewerbern zur Einreichung von Angeboten zugelassen werden, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

Das Verzeichnis der ausgewählten Bewerber wird auf der Internet-Seite der Kommission veröffentlicht.

Wenn die Zahl der Bewerber, die die Auswahlkriterien bzw. die Mindestanforderungen erfüllen, geringer ist als die Mindestzahl, kann der öffentliche Auftraggeber jene Bewerber, die die Kriterien erfüllen, zur Angebotsabgabe auffordern.

(3) Im Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Bietern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bieter lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.

(4) Die Angebote sind nach dem Verfahren des doppelten Umschlags einzureichen, das heißt, ein Paket oder ein äußerer Umschlag muss zwei gesonderte versiegelte Umschläge mit der Aufschrift „Umschlag A — Technisches Angebot” bzw. „Umschlag B — Finanzielles Angebot” enthalten. Auf dem äußeren Umschlag muss Folgendes vermerkt sein:

a)
die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;
b)
das Aktenzeichen der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;
c)
gegebenenfalls die Nummern der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird;
d)
der Vermerk „Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen” in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Sind in den Ausschreibungsunterlagen Vorstellungsgespräche vorgesehen, so kann der Bewertungsausschuss nach der schriftlichen Niederlegung seiner vorläufigen Schlussfolgerungen und vor dem endgültigen Abschluss der Wertung der technischen Angebote beschließen, Vorstellungsgespräche mit den wichtigsten Mitgliedern der Sachverständigenteams zu führen, die in den in technischer Hinsicht zulässigen Angeboten vorgeschlagen werden. In diesem Fall werden die Sachverständigen vom Bewertungsausschuss in kurzen Abständen und wenn es sich um ein Team handelt, vorzugsweise zusammen, befragt, damit ein Vergleich möglich ist. Alle Vorstellungsgespräche mit eingeladenen Sachverständigen und Teams sind nach demselben, vom Bewertungsausschuss vorher vereinbarten Schema zu führen. Tag und Uhrzeit des Vorstellungsgesprächs sind den Bietern mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen. Ist ein Bieter aus Gründen höherer Gewalt an der Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch verhindert, so wird ein neuer Termin mit ihm vereinbart.

(5) Die Wahl des wirtschaftlich günstigsten Angebots beruht auf einer Gewichtung der technischen Qualität und der Angebotspreise anhand eines Verteilungsschlüssels 80/20.

Hierzu werden

a)
die den technischen Angeboten zugewiesenen Punkte mit dem Koeffizienten 0,80 multipliziert;
b)
die den finanziellen Angeboten zugewiesenen Punkte mit dem Koeffizienten 0,20 multipliziert.

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