Artikel 240 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Bekanntmachungsmaßnahmen (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die Vorabinformation für internationale Aufträge ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften möglichst umgehend zu übermitteln; bei Bauaufträgen erfolgt die Übermittlung möglichst umgehend nach Annahme des jeweiligen Programmbeschlusses.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt die Bekanntmachung:

a)
bei internationalen Ausschreibungen zumindest im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet;
b)
bei lokalen Ausschreibungen zumindest im Staatsanzeiger des Empfängerstaates oder in gleichwertigen Medien.

Wird die Bekanntmachung auch lokal veröffentlicht, muss sie mit der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet veröffentlichten Bekanntmachung identisch sein und mit dieser zeitgleich veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im Internet wird von der Kommission gewährleistet. Für eine etwaige lokale Veröffentlichung sorgt der Empfänger.

(3) Die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet wird; dies gilt soweit noch notwendig nicht für Verträge, die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Europäischen Union oder des Empfängerlandes es gebietet, und wenn die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung nicht zweckmäßig erscheint.

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