Artikel 239 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Bekanntmachung und Nichtdiskriminierung (Artikel 167 und 168 der Haushaltsordnung)
Die Kommission trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um eine möglichst breite Beteiligung — zu gleichen Bedingungen — an den Ausschreibungen für von der Gemeinschaft finanzierte Aufträge zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird insbesondere dafür Sorge getragen, dass
- a)
- die vorherige Veröffentlichung der Vorabinformation, der Bekanntmachung des Auftrags und der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung innerhalb ausreichender Fristen in angemessener Form gewährleistet wird;
- b)
- diskriminierende Praktiken oder technische Spezifikationen beseitigt werden, die einer breiten Teilnahme — zu gleichen Bedingungen — aller natürlichen und juristischen Personen im Sinne von Artikel 168 der Haushaltsordnung entgegenstehen könnten.
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