Artikel 239 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Bekanntmachung und Nichtdiskriminierung (Artikel 167 und 168 der Haushaltsordnung)

Die Kommission trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um eine möglichst breite Beteiligung — zu gleichen Bedingungen — an den Ausschreibungen für von der Gemeinschaft finanzierte Aufträge zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird insbesondere dafür Sorge getragen, dass

a)
die vorherige Veröffentlichung der Vorabinformation, der Bekanntmachung des Auftrags und der Bekanntmachung der Zuschlagserteilung innerhalb ausreichender Fristen in angemessener Form gewährleistet wird;
b)
diskriminierende Praktiken oder technische Spezifikationen beseitigt werden, die einer breiten Teilnahme — zu gleichen Bedingungen — aller natürlichen und juristischen Personen im Sinne von Artikel 168 der Haushaltsordnung entgegenstehen könnten.

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