Artikel 242 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Dienstleistungsaufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)
(1) Bei Dienstleistungsaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots in Anspruch nehmen:
- a)
- Die Fristen für die Verfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Haushaltsordnung können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren und ihm keinesfalls zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden.
- b)
- Die Leistungen sollen von öffentlichen Stellen, gemeinnützigen Einrichtungen oder Idealvereinen erbracht werden und es handelt sich um Maßnahmen im institutionellen Bereich oder um Hilfe für Einzelne im sozialen Bereich handelt;
- c)
- Der Auftrag dient der Verlängerung bereits laufender Maßnahmen nach Maßgabe von Absatz 2;
- d)
- Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;
- e)
- Der Auftrag schließt an einen Wettbewerb an und muss nach der geltenden Regelung an den Preisträger oder an einen der Preisträger vergeben werden. In diesem Fall sind alle Preisträger zur Teilnahme an den Verhandlungen aufzufordern;
- f)
- Aus technischen Gründen oder aus Gründen im Zusammenhang mit dem Schutz von Ausschließlichkeitsrechten kann mit der Dienstleistung nur ein bestimmter Leistungserbringer beauftragt werden;
- g)
- Ein Versuch, nach erfolglosem Rückgriff auf einen Rahmenvertrag das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren in Anspruch zu nehmen, ist ergebnislos geblieben. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens und unter der Voraussetzung, dass die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden, Verhandlungen mit einem oder mehreren der Bieter seiner Wahl aufnehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hatten;
- h)
- Aufträge sind für geheim erklärt worden oder ihre Ausführung erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen, oder der Schutz wesentlicher Interessen der Europäischen Union oder des Empfängerlands gebietet es.
Für Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a) sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 168 Absatz 2 Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Ist der öffentliche Auftraggeber nicht die Kommission, ist für den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren die vorherige Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten erforderlich.
(2) Bei den Leistungen, die der Verlängerungen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c) dienen, handelt es sich um folgende:
- a)
- Ergänzungsleistungen, die im Hauptauftrag nicht enthalten waren, jedoch aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Ausführung des Auftrags erforderlich geworden sind, sofern die Ergänzungsleistung technisch oder wirtschaftlich nicht ohne erheblichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag getrennt werden kann und der Gesamtwert der Ergänzungsleistungen beträgt höchstens 50 % des Wertes des Hauptauftrags;
- b)
-
zusätzliche Leistungen, die in einer Wiederholung der vom Auftragnehmer im Rahmen eines früheren Auftrags erbrachten Leistungen bestehen, sofern:
- i)
- der frühere Auftrag Gegenstand einer Bekanntmachung war und in der Bekanntmachung der Ausschreibung des früheren Auftrags ausdrücklich auf die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen im Verhandlungsverfahren zu vergeben, und auf deren geschätzte Kosten hingewiesen wurde;
- ii)
- der Auftrag nur einmal verlängert wird; wobei der Wert und die Laufzeit der zusätzlichen Leistungen den Wert und die Laufzeit des früheren Auftrags nicht überschreiten.
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