Artikel 243 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Lieferaufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die in Artikel 167 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Lieferaufträge wie folgt festgesetzt:

a)
Aufträge im Wert von mindestens 150000 EUR: internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a;
b)
Aufträge im Wert von mindestens 60000 EUR, aber unter 150000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe b;
c)
Aufträge im Wert von unter 60000 EUR: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren nach Absatz 2.

Aufträge im Wert von bis zu 10000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.

(2) Im Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Lieferern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Lieferer lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.

(3) Das technische und finanzielle Angebot ist — in einem einzigen versiegelten Umschlag — in einem Paket oder in einem äußeren Umschlag — einzureichen, auf dem Folgendes vermerkt ist:

a)
die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;
b)
das Aktenzeichen der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;
c)
gegebenenfalls die Nummern der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird;
d)
der Vermerk „Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen” in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Der Bewertungsausschuss eröffnet die Angebote in öffentlicher Sitzung an dem Ort und zu der Zeit, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind. In der Sitzung zur Angebotseröffnung werden die Namen der Bieter, die Preise der Angebote, das Vorliegen der erforderlichen Bietungsgarantie und jede weitere vom öffentlichen Auftraggeber für zweckdienlich erachtete Förmlichkeit bekannt gegeben.

(4) Im Falle eines Liefervertrags, der keinen Kundendienst vorsieht, ist der Preis einziges Zuschlagskriterium.

In den Fällen, in denen Vorschläge für Kundendienst oder Schulungsmaßnahmen von besonderer Bedeutung sind, wird das wirtschaftlich günstigste Angebot unter Berücksichtigung der technischen Qualität des angebotenen Dienstes und des vorgeschlagenen Preises ausgewählt.

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