Artikel 254 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Einrichtung von Zahlstellen (Artikel 63 der Haushaltsordnung)
Gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung können zur Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben bei jeder lokalen Stelle außerhalb der Gemeinschaft eine oder mehrere Zahlstellen eingerichtet werden. Lokale Stellen sind insbesondere Delegationen, Vertretungen oder Außenstellen der Gemeinschaft in Drittländern.
Der Beschluss zur Einrichtung einer Zahlstelle regelt deren Funktionsweise auf der Grundlage der besonderen Erfordernisse der betreffenden lokalen Stelle unter Beachtung von Artikel 67.
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