Artikel 253 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Vollfinanzierung (Artikel 169 der Haushaltsordnung)

(1) Abweichend von der Verpflichtung zur Kofinanzierung bei Finanzhilfen gemäß Artikel 109 der Haushaltsordnung kann die Vollfinanzierung einer Maßnahme in folgenden Fällen zugelassen werden, sofern der Basisrechtsakt dies nicht untersagt:

a)
Maßnahmen im Bereich der humanitären Hilfe, einschließlich der Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Rehabilitation und Minenräumung;
b)
Hilfen in Krisensituationen im Sinne von Artikel 168 Absatz 2;
c)
Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder der Grundrechte der Bevölkerung;
d)
Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Finanzierungsvereinbarungen mit Drittländern oder Maßnahmen mit internationalen Organisationen im Sinne von Artikel 43;
e)
es liegt im Interesse der Gemeinschaft, einziger Geldgeber für eine Maßnahme zu sein, und insbesondere wenn die Öffentlichkeitswirkung einer Gemeinschaftsmaßnahme sichergestellt werden soll.

(2) Die in Absatz 1 genannten Abweichungen von der Verpflichtung zur Kofinanzierung werden im Rahmen der Entscheidungen über die Gewährung einer Finanzhilfe für die betreffenden Maßnahmen begründet.

Der Anweisungsbefugte muss nachweisen können, dass die vollständige Finanzierung für die Realisierung der betreffenden Maßnahme unerlässlich ist.

Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe e werden die Gründe in der Finanzhilfeentscheidung der Kommission genannt.

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