Artikel 252 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Bewertungsausschuss (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Alle für konform erklärten Teilnahmeanträge und Angebote werden von einem Bewertungsausschuss anhand der vorher bekannt gegebenen Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien bewertet und eingestuft. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus mindestens drei Beamten oder sonstigen Bediensteten, die mindestens zwei organisatorische Einheiten vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen.

(2) Ist die Kommission nicht der öffentliche Auftraggeber, muss sie systematisch unterrichtet werden. Sie wird stets als Beobachter zur Eröffnung und Prüfung der Angebote eingeladen und erhält von jedem Angebot eine Kopie. Der öffentliche Auftraggeber legt der Kommission das Ergebnis der Bewertung und einen Vorschlag für die Auftragsvergabe zur Genehmigung vor. Nachdem er die Genehmigung erhalten hat, unterzeichnet er die Verträge und notifiziert sie der Kommission.

(3) Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.

Gleichwohl kann der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer vom Ausschuss bzw. Auftraggeber festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.

(4) Bei außergewöhnlich niedrigen Angeboten gemäß Artikel 139 bittet der Ausschuss um nähere Angaben zur Zusammensetzung des Angebots.

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