Artikel 251 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Verfahrensfristen (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die Angebote müssen beim öffentlichen Auftraggeber bei der Anschrift und spätestens an dem Tag und zu der Uhrzeit eingehen, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben sind. Die Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge, die vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzt werden, müssen so bemessen sein, dass die Interessenten über ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Einreichung ihrer Angebote verfügen.

Bei Dienstleistungsaufträgen beträgt die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem äußersten Termin für den Eingang der Angebote mindestens 50 Tage. In dringenden Fällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

(2) Die Bieter können ihre Fragen spätestens 21 Tage vor dem Tag, an dem die Angebote eingereicht werden sollen, schriftlich vorlegen. Der öffentliche Auftraggeber beantwortet die Fragen der Bieter spätestens elf Tage vor dem Termin für die Einreichung der Angebote.

(3) Bei internationalen nichtoffenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem äußersten Termin für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 50 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

(4) Bei internationalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a)
für Bauaufträge 90 Tage;
b)
für Lieferaufträge 60 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

(5) Bei lokalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

a)
für Bauaufträge 60 Tage;
b)
für Lieferaufträge 30 Tage.

In Ausnahmefällen können jedoch mit vorheriger Zustimmung der Kommission andere Fristen bewilligt werden.

(6) Bei wettbewerblichen Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 241 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe c) wird den Bewerbern eine Frist von mindestens 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem das Schreiben mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe abgesandt wird, eingeräumt.

(7) Bei Dienstleistungsaufträgen wird die Bindefrist auf 90 Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der öffentliche Auftraggeber die Bieter vor Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ersuchen, die Bindefrist um einen Zeitraum von höchstens 40 Tagen zu verlängern. Der erfolgreiche Bieter bleibt nach seiner Benachrichtigung von der Auftragsvergabe weitere 60 Tage an sein Angebot gebunden.

(8) Bei Lieferaufträgen wird die Bindefrist auf 90 Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der öffentliche Auftraggeber die Bieter vor Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ersuchen, die Bindefrist um einen Zeitraum von höchstens 40 Tagen zu verlängern. Der erfolgreiche Bieter bleibt nach seiner Benachrichtigung von der Auftragsvergabe weitere 60 Tage an sein Angebot gebunden.

(9) Bei Bauaufträgen wird die Bindefrist auf 90 Tage nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote festgesetzt. In Ausnahmefällen kann der öffentliche Auftraggeber die Bieter vor Ablauf der ursprünglichen Bindefrist ersuchen, die Bindefrist um einen Zeitraum von höchstens 40 Tagen zu verlängern. Der erfolgreiche Bieter bleibt nach seiner Benachrichtigung von der Auftragsvergabe weitere 60 Tage an sein Angebot gebunden.

(10) Die in den Absätzen 1 bis 9 genannten Fristen werden in Kalendertagen festgesetzt.

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