Artikel 250 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Garantien (Artikel 102 und 167 der Haushaltsordnung)

(1) Abweichend von Artikel 150 lauten die vorherigen Sicherheitsleistungen auf Euro oder die Währung des Vertrags, auf die sie sich beziehen.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann eine Bietungsgarantie im Sinne dieses Kapitels verlangen, die bei Liefer- und Bauaufträgen 1 bis 2 % des Gesamtauftragswerts ausmacht; sie steht im Einklang mit Artikel 150. Sie wird bei der Zuschlagserteilung freigegeben. Sie wird einbehalten, wenn das betreffende Angebot zurückgezogen wird, nachdem ein anderes Angebot fristgerecht eingereicht wurde.

(3) Bei Vorfinanzierungen von über 150000 EUR wird eine Sicherheit verlangt. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine öffentliche Einrichtung, kann der zuständige Anweisungsbefugte diese, je nach Bewertung des Risikos, von dieser Verpflichtung entbinden.

Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers geleistet werden.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann eine Erfüllungsgarantie in Höhe eines Betrags verlangen, der in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt ist und 5 % bis 10 % des Gesamtauftragswerts entspricht. Die Höhe des Garantiebetrags wird auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Art und Wert des Auftrags festgesetzt.

Bei Überschreitung folgender Schwellenwerte wird allerdings eine Erfüllungsgarantie verlangt:

i)
345000 EUR bei Bauaufträgen,
ii)
150000 EUR bei Lieferaufträgen.

Sie erlischt frühestens bei der endgültigen Abnahme der Lieferungen und Bauleistungen. Bei nicht einwandfreier Vertragserfüllung wird die Garantie in vollem Umfang einbehalten.

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