Artikel 249 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Abfassung und Inhalt der Ausschreibungsunterlagen (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die Ausschreibungsunterlagen gemäß Artikel 130 werden in Bezug auf die Bekanntmachungsmaßnahmen und die Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bietern auf der Grundlage der bewährten internationalen Vorgehensweisen und nach Maßgabe dieses Kapitels erstellt.

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a)
Hinweise für Bieter mit u. a. folgendem Inhalt:

i)
Art des Auftrags;
ii)
Wertungskriterien und ihre Gewichtung;
iii)
gegebenenfalls Möglichkeit von Vorstellungsgesprächen und vorläufiger Zeitplan;
iv)
gegebenenfalls Gestattung von Nebenangeboten;
v)
Anteil gegebenenfalls zulässiger Unteraufträge;
vi)
Höchstbudget für den Auftrag;
vii)
Währung des Angebots;

b)
Auswahlliste (mit dem Hinweis, dass die auf diese Liste gesetzten Bewerber keine Verbindung eingehen dürfen);
c)
Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungsaufträge;
d)
Besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die Allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden;
e)
Leistungsbeschreibung für das Projekt mit dem vorläufigen Zeitplan für den Auftrag und den vorläufigen Terminen, zu denen die wichtigsten Sachverständigen bereitgestellt werden müssen;
f)
Formblatt für die Preise (vom Bieter auszufüllen);
g)
Formblatt für das Angebot;
h)
Formblatt für den Auftrag;
i)
Formblätter für eine Bankgarantie — oder Sicherheitsleistungen einer gleichartigen Einrichtung — für Vorfinanzierungen.

(3) Bei Lieferaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a)
Hinweise für Bieter mit u. a. folgendem Inhalt:

i)
Auswahl- und Zuschlagskriterien;
ii)
gegebenenfalls Gestattung von Nebenangeboten;
iii)
Währung des Angebots;

b)
Allgemeine Bedingungen für Lieferaufträge;
c)
Besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die Allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden;
d)
Technischer Anhang, mit etwaigen Plänen, den technischen Spezifikationen und dem vorläufigen Zeitplan für die Auftragsausführung;
e)
Formblatt für die Preise (vom Bieter auszufüllen);
f)
Formblatt für das Angebot;
g)
Formblatt für den Auftrag;
h)
Formblätter für eine Bankgarantie — oder Sicherheitsleistungen einer gleichartigen Einrichtung — für

i)
das Angebot;
ii)
die Vorfinanzierungen;
iii)
die Vertragserfüllung.

(4) Bei Bauaufträgen müssen die Ausschreibungsunterlagen Folgendes enthalten:

a)
Hinweise für Bieter mit u. a. folgendem Inhalt:

i)
Auswahl- und Zuschlagskriterien;
ii)
gegebenenfalls Gestattung von Nebenangeboten;
iii)
Währung des Angebots;

b)
Allgemeine Bedingungen für Lieferaufträge;
c)
Besondere Bedingungen, in denen Einzelheiten geregelt, die Allgemeinen Bedingungen ergänzt oder Ausnahmeregelungen festgelegt werden;
d)
Technischer Anhang, mit etwaigen Plänen, den technischen Spezifikationen und dem vorläufigen Zeitplan für die Auftragsausführung;
e)
Formblatt für die Preise mit Einzelheiten (vom Bieter auszufüllen);
f)
Formblatt für das Angebot;
g)
Formblatt für den Auftrag;
h)
Formblätter für eine Bankgarantie — oder Sicherheitsleistungen einer gleichartigen Einrichtung — für

i)
das Angebot;
ii)
die Vorfinanzierungen;
iii)
die Vertragserfüllung.

(5) Im Falle eines Widerspruchs zu den Allgemeinen Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe d), Absatz 3 Buchstabe c) und Absatz 4 Buchstabe c) sind die Besonderen Bedingungen maßgebend.

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