Artikel 248 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Wahl des Vergabeverfahrens für gemischte Aufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)
Bei gemischten Aufträgen, die eine Kombination aus Dienstleistungen, Waren und Bauleistungen umfassen, bestimmt der öffentliche Auftraggeber — mit Zustimmung der Kommission, wenn diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist -, welche Schwellenwerte und Vergabeverfahren Anwendung finden; zu diesem Zweck wird anhand des Werts und der operativen Bedeutung der einzelnen Komponenten des Auftrags die überwiegende Komponente bestimmt.
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