Artikel 247 VO (EG, Euratom) 2002/2342
Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Immobilientransaktionen (Artikel 167 der Haushaltsordnung)
Die Aufträge für Immobilientransaktionen im Sinne von Artikel 235 können nach Erkundung des lokalen Marktes und nach vorheriger Zustimmung der Kommission, wenn diese nicht der öffentliche Auftraggeber ist, im Verhandlungsverfahren vergeben werden.
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