Artikel 246 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Inanspruchnahme des Verhandlungsverfahrens für Bauaufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Bauaufträge kann der öffentliche Auftraggeber in folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben:

a)
die Fristen für die Verfahren gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Haushaltsordnung können wegen äußerster Dringlichkeit aufgrund von für den öffentlichen Auftraggeber nicht vorhersehbaren und ihm keinesfalls zurechenbaren Ereignissen nicht eingehalten werden;
b)
es handelt sich nach Maßgabe von Absatz 2 um Ergänzungsleistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, jedoch aufgrund unvorhergesehener Umstände für die Herstellung des Werkes erforderlich geworden sind;
c)
die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen. In diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens Verhandlungen mit dem Bieter oder den Bietern seiner Wahl aufnehmen, sofern die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;
d)
das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren ist nach zwei Versuchen ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in technischer und administrativer noch in quantitativer oder preislicher Hinsicht überzeugen. In solchen Fällen kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens und unter der Voraussetzung, dass die ursprünglichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden, Verhandlungen mit einem oder mehreren der Bieter seiner Wahl aufnehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hatten;
e)
Aufträge sind für geheim erklärt worden oder ihre Ausführung erfordert besondere Sicherheitsmaßnahmen, oder der Schutz wesentlicher Interessen der Europäischen Union oder des Empfängerdrittlands gebietet es.

Für Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a) sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen gemäß Artikel 168 Absatz 2 Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betroffenen bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Ist der öffentliche Auftraggeber nicht die Kommission, ist für den Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren die vorherige Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten erforderlich.

(2) Bei Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) wird der Zuschlag dem Unternehmer erteilt, der das betreffende Werk bereits ausführt, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)
die Ergänzungsleistung kann technisch oder wirtschaftlich nicht ohne erheblichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber vom Hauptauftrag getrennt werden;
b)
die Ergänzungsleistung kann zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden, ist aber für dessen Abschluss unbedingt erforderlich;
c)
der Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen Aufträge darf jedoch höchstens 50 % des Wertes des Hauptauftrags betragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.