Artikel 245 VO (EG, Euratom) 2002/2342

Schwellenwerte und Vergabeverfahren für Bauaufträge (Artikel 167 der Haushaltsordnung)

(1) Die in Artikel 167 der Haushaltsordnung genannten Schwellenwerte und Verfahren werden für Bauaufträge wie folgt festgesetzt:

a)
Aufträge im Wert von mindestens 5000000 EUR:

i)
im Prinzip internationale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a;
ii)
in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Bauleistungen und, sofern die Kommission nicht der öffentliche Auftraggeber ist, mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Anweisungsbefugten, internationale nichtoffene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a.

b)
Aufträge im Wert von mindestens 300000 EUR, aber unter 5000000 EUR: lokale offene Ausschreibung im Sinne von Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe b;
c)
Aufträge im Wert von unter 300000 Euro: wettbewerbliches Verhandlungsverfahren nach Absatz 2.

Aufträge im Wert von bis zu 10000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden.

(2) Im Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c erstellt der öffentliche Auftraggeber eine Liste mit mindestens drei Auftragnehmern seiner Wahl. Das Verfahren beinhaltet einen begrenzten Wettbewerb ohne Bekanntmachung und wird als wettbewerbliches Verhandlungsverfahren bezeichnet; es fällt nicht unter Artikel 124.

Die Angebote werden von einem Ausschuss eröffnet und gewertet, der über die erforderliche fachliche und administrative Kompetenz verfügt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen eine Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen.

Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Auftragnehmer lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.

(3) Die Auswahlkriterien beziehen sich auf die Fähigkeit des Bieters, gleichartige Aufträge insbesondere unter Bezugnahme auf in früheren Jahren durchgeführte Arbeiten auszuführen. Da damit die Auswahl bereits erfolgt ist und die nichtkonformen Angebote bereits ausgeschaltet worden sind, ist der Preis des Angebots einziges Zuschlagskriterium.

(4) Das technische und finanzielle Angebot ist — in einem einzigen versiegelten Umschlag — in einem Paket oder in einem äußeren Umschlag — einzureichen, auf dem Folgendes vermerkt ist:

a)
die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Anschrift für die Einreichung der Angebote;
b)
das Aktenzeichen der Ausschreibung, auf die der Bieter reagiert;
c)
gegebenenfalls die Nummern der Lose, für die ein Angebot abgegeben wird;
d)
der Vermerk „Nicht vor der Sitzung zur Angebotseröffnung öffnen” in der Sprache, in der die Ausschreibungsunterlagen abgefasst sind.

Der Bewertungsausschuss eröffnet die Angebote in öffentlicher Sitzung an dem Ort und zu der Zeit, die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt sind. In der Sitzung zur Angebotseröffnung werden die Namen der Bieter, die Preise der Angebote, das Vorliegen der erforderlichen Bietungsgarantie und jede weitere vom öffentlichen Auftraggeber für zweckdienlich erachtete Förmlichkeit bekannt gegeben.

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